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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs-, Dienstleistungen, Software- und Hardware-Verkauf der Nexlet GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Geltungsbereich 1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nexlet GmbH (im Folgenden "Nexlet") gelten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Erstellung von Gewerken im Bereich der Informationstechnologie, der Konzepterstellung, Software-Erstellung und Beratung sowie für den Verkauf von Software und Hardware. 1.2. Soweit in den von Nexlet mit den Kunden getroffenen Projektvereinbarungen abweichende Bestimmungen getroffen wurden, haben diese Vorrang. 1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. 1.4. Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von Nexlet schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluss 2.1. Alle Angebote von Nexlet sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden durch Nexlet, sofern im Angebot nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Die Prüfung des Kundenauftrags wird eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Vertrag wird also erst mit Bestätigung des Kundenauftrags durch Nexlet geschlossen. 2.2. Die Beauftragung erfolgt jeweils im Einzelfall und kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden, die Auftragsbestätigung erfolgt stets schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail). Grundlage für die einzelnen Projektaufträge sind diese Allgemeinen Bedingungen, auch wenn in den Einzelaufträgen nicht nochmals gesondert auf diese Rahmenbedingungen Bezug genommen wird.
3. Dienstleistungen 3.1. Bei Dienstleistungsverträgen leistet Nexlet dem Kunden Unterstützung zur Erreichung der in den Projektverträgen aufgeführten Ergebnisse. Dienstleistungen werden von Nexlet nach bestem Wissen und Können ausgeführt. 3.2. Nexlet ist in der Auswahl der von ihr eingesetzten Mitarbeiter frei. Die Weisungsbefugnis über die von Nexlet eingesetzten Mitarbeiter verbleibt bei Nexlet. 3.3. Die von Nexlet erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem Kunden bei Beendigung des Projektvertrages übergeben.
4. Werkleistung 4.1. Bei Werkverträgen übernimmt Nexlet die Verantwortung für die Erbringung der in den zum jeweiligen Projektvertrag in einem Pflichtenheft schriftlich festgelegten Arbeitsergebnisse. 4.2. Entspricht die Leistung der Nexlet der vereinbarten Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung. 4.3. Umfang und Dauer der Funktionsprüfung sind im Projektvertrag festgelegt. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abnahme. Kosten, die dem Vertragspartner durch die Funktionsprüfung oder sonst durch die Überprüfung der Leistungen entstehen, sind allein von diesem zu tragen. 4.4. Zeigen sich während der Dauer der Funktionsprüfung Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen, so wird der Kunde diese Nexlet unverzüglich mitteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so gelten die Leistungen nach Ablauf von [7] Tagen nach Ende der Funktionsprüfung, jedoch spätestens mit Aufnahme der Nutzung des Werkes im Betriebsablauf als abgenommen. 4.5. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Abnahme. Bei der Erstellung von Software gilt als Mangel nur eine erhebliche negative Abweichung der Software-Eigenschaften vom vertraglich ausdrücklich vereinbarten, vorausgesetzten oder jedenfalls gewöhnlichen Gebrauch. Nicht als Mangel im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht reproduzierbare Mängel. 4.6. Nexlet kann Teilleistungen oder Teillieferungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu zählen insbesondere - in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Lieferungen oder Leistungen, - in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Vertragsgegenstandes, - in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten- nach Erreichen der im Projektvertrag definierten Milestones. 4.7. Nach der Abnahme gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen in Ziff. 10 und 11.
5. Verkauf von Hardware 5.1. Nexlet liefert auf Wunsch Hardware laut Leistungsbeschreibung des jeweiligen Projektvertrages an die dort genannte Anschrift. Die Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft trägt der Kunde. 5.2. Wünscht der Kunde nach Abschluss des Projektvertrags Lieferung an eine andere Adresse, trägt er das hieraus resultierende Risiko und eventuelle Mehrkosten.
6. Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang 6.1. Liefertermine sowie Termine zum Erbringen von Leistungen gelten nur dann als verbindlich, sofern sie in den entsprechenden Verträgen als verbindlich gekennzeichnet sind. Im Übrigen sind Terminangaben als circa-Angaben zu verstehen. 6.2. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn sich die Leistungserbringung infolge Höherer Gewalt, der nicht rechtzeitigen Erbringung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden oder durch sonstige, von Nexlet nicht zu vertretender Hindernisse verzögert. Dies gilt auch, wenn Nexlet von seinen Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde. Nexlet wird den Kunden über derartige Liefer- und Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis setzen.
7. Vergütung 7.1. Die Höhe der Vergütung sowie die Art der Vergütung (Festpreis oder Vergütung nach Aufwand) werden in der Regel in dem Projektvertrag vereinbart. 7.2. Ist keine Vergütung vereinbart, sind sämtliche Leistungen nach Aufwand auf Basis der geltenden Stundenhonorarsätze entsprechend der im Zeitpunkt der Erbringung gültigen Preisliste der Nexlet abzurechnen. 7.3. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend vom Kunden zu vergüten. Anfahrtskosten, Hotelkosten und andere Spesen werden gegen Beleg an den Kunden berechnet, soweit in dem jeweiligen Projektvertrag nichts anderes bestimmt ist. 7.4. Kosten für Verpackung, Versand, Transport und Transportversicherung werden gesondert berechnet. 7.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültiger Steuern und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
8. Zahlungen, Eigentumsvorbehalt 8.1. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Ein In-Verzug-Setzen durch Mahnung ist auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zulässig. 8.2. Nexlet ist berechtigt, Zwischenabrechnungen für Produkte, Dienst- und Werkleistungen, deren Dauer einen Kalendermonat übersteigen, zum Ende eines Kalendermonats zu stellen. 8.3. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Nexlet berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. 8.4. Gelieferte Software, Hardware und Produkte bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Nexlet. 8.5. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Nexlet nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 8.6. Die gewährten Zahlungsbedingungen sowie voraussichtliche Liefertermine setzten ein ausreichend verfügbares Kreditlimit bei Nexlet voraus. Ist bei Lieferbarkeit der Software, Hardware und Produkte kein oder kein ausreichendes Kreditlimit verfügbar, behalten wir uns vor, den (restlichen) Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Falle einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität oder bei Zahlungsverzug ist Nexlet vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, von der genannten Zahlungsbedingung abzuweichen und Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. 8.7. Nexlet behält sich vor Preissenkungen oder –erhöhungen durch den Hersteller sowie Preisänderungen durch Wechselkursschwankungen weiterzugeben.
9. Mitwirkungspflichten 9.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für Nexlet kostenlos erbracht werden. Insbesondere stellt der Kunde, soweit erforderlich, Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung und wirkt an Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Er gewährt Nexlet unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Wenn kein technisch leichter Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen möglich oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteiligen Folgen, z. B. die Nexlet hierdurch entstehenden Mehrkosten. 9.2. Der Auftraggeber testet gründlich jede Leistung der Nexlet auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält. 9.3. Der Auftraggeber wird Nexlet unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich über auftretende Mängel informieren. Der Kunde wird bei der vertragsgemäßen Mangelbeseitigung in angemessener Weise Hilfe leisten, einschl. der Bereitstellung von Ausdrucken zu Problemen und weiteren Computerläufen zur Darstellung der Bedingungen zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers und der Gewährung von Zugang zu Dateien, Listen, Kontrollberichten usw. 9.4. Der Kunde trägt die Verantwortung, dass sich Unterlagen und Daten, die Mitarbeitern von Nexlet zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung bei Verlust und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen. Der Kunde erstellt zu Beginn der Arbeiten selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger. Die Mitarbeiter von Nexlet übernehmen eine Sicherung der Daten nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber. Eine Haftung von Nexlet durch Datenverlust bei fehlender Datensicherung ist ausgeschlossen. 9.5. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für alle Belange des jeweiligen Vertrags.
10. Gewährleistung 10.1. Nexlet übernimmt die Gewährleistung bei Lieferungen und Leistungen grundsätzlich nur für zugesicherte Eigenschaften sowie dafür, dass die Leistung die vereinbarten Funktionen erfüllt und dem Stand der Technik entspricht. 10.2. Angaben in Prospekten, Informationsmaterial, und sonstigen Unterlagen, stellen, auch wenn sie von Nexlet erstellt wurden, keine zugesicherten Eigenschaften dar und begründen daher keinen Gewährleistungsanspruch. 10.3. Übernimmt Nexlet die Wartung von Programmen, die dem Vertragspartner von Nexlet zur Nutzung überlassen wurden, gelten die im Überlassungsvertrag geregelten Gewährleistungsbestimmungen, soweit sich die Verpflichtung zur Wartung aus dem Überlassungsvertrag ergibt. 10.4. Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist Nexlet zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet; diese kann auch durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Auftretende Mängel an der von Nexlet gelieferten Hardware beseitigt Nexlet kostenfrei durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Die Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß §§ 377 ff HGB werden ausdrücklich in den Vertrag einbezogen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Ist Nexlet zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Nexlet zu vertreten hat, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen. 10.5. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Leistungen, die vom Auftraggeber selbst verändert wurden, es sei denn, Nexlet hat den Änderungen durch den Kunden schriftlich zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm vorgenommenen Änderungen beruht. 10.6. Für Mängel und Schäden, die durch übliche Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler entstanden sind, wird von Nexlet keine Gewährleistung übernommen. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Überspannungen, die durch das Stromnetz bedingt sind. Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen und/oder der Bedienungsanleitungen begründen einen Ausschluss der Gewährleistung. 10.7. Stellt sich während eines Nachbesserungsversuchs oder zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass kein Fehler oder Mangel vorliegt oder dass der Fehler oder Mangel in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten des Nachbesserungsversuches durch Nexlet nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen von Nexlet zu tragen. 10.8. Gewährleistungsansprüche bezüglich der von Nexlet gelieferten Software und Hardware sind vom Kunden zunächst gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Nexlet tritt zu diesem Zweck seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller vollumfänglich ab. Scheitert ein Versuch der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche, so haftet Nexlet subsidiär entsprechend dieser Ziff. 10. 10.9. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme. 10.10. Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 11 (Haftung) abschließend geregelt. 10.11. Die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen.
11. Haftung 11.1. Schadensersatzansprüche gegen Nexlet sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, Nexlet, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. Nexlet haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird. 11.2. Soweit Nexlet dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch Nexlet, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. 11.3. Der vorhersehbare Schaden ist von Nexlet durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich Personen- und Sachschäden in Höhe von 500.000 € und bei Vermögensschäden in Höhe von 250.000 € pro Schadensereignis und pro Jahr auf die doppelten Beträge begrenzt. Auf Wunsch des Kunden ist Nexlet bereit, eine darüber hinausgehende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. 11.4. Die vorstehenden Vereinbarungen zur Haftung gelten auch zu Gunsten aller freien und angestellten Mitarbeiter von Nexlet sowie im Auftrag von Nexlet handelnder Subunternehmer.
12. Urheberrechte 12.1. Nexlet überträgt dem Kunden ein einfaches zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen der Erfüllung einer Vertragspflicht angefertigten Unterlagen, Programmen und Plänen für den vertraglich festgelegten Gebrauch. Dem Kunden wird eine Verkörperung der Arbeitsergebnisse übergeben. Die Überlassung an Dritte gegen Entgelt ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Nexlet gestattet. 12.2. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an geistigen Schöpfungen im Zusammenhang mit einem Werk- oder Dienstvertrages verbleiben bei Nexlet.
13. Vertraulichkeit 13.1. Der Kunde und Nexlet verpflichten sich gegenseitig, über alle in Zusammenhang mit einer Lieferung oder Leistung erworbenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren, sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. 13.2. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks nutzen. 13.3. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages.
14. Gerichtsstand/Anwendbares Recht 14.1. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Kaufleute der Sitz der Nexlet.
15. Allgemeines 15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen Nexlet ohne Zustimmung an Dritte abzutreten. 15.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Vertragsparteien im Rahmen des gesetzlich zulässigen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem gemeinsam angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 15.3. Nexlet ist berechtigt, bestimmte Leistungen eines Vertrages auch durch von ihr beauftragte Unternehmen erbringen zu lassen. 15.4. Nexlet ist berechtigt, den Kunden im Rahmen von Werbemaßnahmen (z.B. Referenzlisten) anzuführen. Die Veröffentlichung weiterer Auftraggeberdaten, insbesondere solcher, die dem Datenschutz unterliegen, ist ausgeschlossen.
16. Änderung der Geschäftsbedingungen/Salvatorische Klausel 16.1. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt. Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Geschäftsbedingungen mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die diese Geschäftsbedingungen enthalten. 16.2. Nachträgliche Änderung der AGB. Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, a) im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung diese mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen b) bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift oder der obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn durch diese Änderung eine oder mehrere Bedingungen des Vertragsverhältnisses betroffen werden, die betroffenen Bedingungen so anzupassen, wie es dem Zweck der Vorschrift oder Rechtsprechung entspricht, sofern der Benutzer durch die neue bzw. geänderte Bedingung nicht schlechter steht als nach der ursprünglichen Bedingung. 16.3. Widerspruchsrecht des Bestellers bei AGB-Änderung. Ändern wir unsere AGB auf der Grundlage des Abs. 2, kann der Besteller der Änderung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen, worauf wir den Besteller ausdrücklich oder konkludent durch zur Verfügungstellung der überarbeiteten AGB hinweisen werden. Wir werden den Besteller weiterhin darauf hinweisen, dass in dem Fall, dass der Besteller sich nicht fristgerecht anderweitig erklärt, die Änderungen der AGB mit Beginn des auf den Fristablauf folgenden Monats gültig werden. Seite 1 von 6
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